Anwendbares europäisches Recht
Transparenzpflichten der KI-Verordnung gelten jetzt
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung. Damit sind die zuvor veröffentlichten Leitlinien nicht mehr nur Vorbereitung auf einen künftigen Stichtag. Anbieter und Betreiber betroffener KI-Systeme müssen die für ihre jeweilige Rolle geltenden Vorgaben nun umsetzen.
Menschen müssen in den vorgesehenen Fällen erkennen können, wenn sie unmittelbar mit einem KI-System interagieren. Weitere Pflichten können die maschinenlesbare Markierung KI-erzeugter oder KI-veränderter Inhalte, Hinweise bei Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung sowie die Offenlegung von Deepfakes betreffen. Auch bestimmte KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse müssen gekennzeichnet werden, wenn keine menschliche Prüfung oder redaktionelle Verantwortung besteht.
Nicht jede Nutzung von KI führt damit automatisch zu einer sichtbaren Kennzeichnungspflicht. Entscheidend sind insbesondere die Rolle der Organisation, die Funktion des Systems, die Art des Inhalts und die konkrete Veröffentlichung. Für die technische Markierung durch Anbieter bestimmter bereits vor dem Stichtag bereitgestellter generativer KI-Systeme gilt eine begrenzte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Bereits zuvor veröffentlichte Inhalte müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.
Was bedeutet das in der Praxis?
Unternehmen und öffentliche Stellen sollten ihre KI-Anwendungen vollständig erfassen, ihre jeweilige Rolle als Anbieter oder Betreiber bestimmen und die betroffenen Transparenzfälle einzeln prüfen. Erforderliche Hinweise, Kennzeichnungen, menschliche Prüfungen, Freigaben und Verantwortlichkeiten sollten festgelegt und nachvollziehbar dokumentiert werden.