Benennung & Stellung
Unabhängig tätig und frühzeitig eingebunden.
Öffentliche Stellen umfassen hier insbesondere Behörden, Kommunen, Zweckverbände und weitere öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Sie müssen grundsätzlich einen Datenschutzbeauftragten benennen.
Pflicht für öffentliche Stellen
Behörden und öffentliche Stellen müssen nach Art. 37 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO grundsätzlich einen Datenschutzbeauftragten benennen. Für Gerichte gilt eine Ausnahme, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln.
Weisungsfrei und direkt angebunden
Der Datenschutzbeauftragte wird frühzeitig eingebunden, erhält keine Weisungen zur Ausübung seiner Aufgaben und berichtet unmittelbar an die höchste Leitungsebene der öffentlichen Stelle.
Gemeinsame Benennung möglich
Mehrere Behörden oder öffentliche Stellen können nach Art. 37 Absatz 3 DSGVO unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und Größe einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten benennen.
Für Kommunen ist zusätzlich das jeweils anwendbare Landesrecht zu prüfen. Rechtliche Grundlagen: Art. 37 bis 39 DSGVO. Eine allgemeine Einordnung bietet die BfDI-Information zu Datenschutzbeauftragten in Behörden und Betrieben.